Erfahrung mit Highend online Mario Grötzinger

  • Hallo Thomas,


    beim Mahnverfahren gibt es drei Wege.
    Gemahnter zahlt. Einfachster Weg-

    Gemahnter ignoriert den Mahnbescheid -> Einmündung in den Klageweg.
    Gemahnter erhebt Widerspruch -> Einmündung in den Klageweg.
    Bei Klage gilt das von mir vorgenannte. Sollte man das Verfahren verlieren bzw. dennoch die Verfahrenskosten tragen, wird man von der Rechtsschutzversicherung meist gekündigt. Denn die wollen keine Kosten tragen, zahlen zwar das Verfahren aber dann darf man sich eine neue RV suchen. Habe ich schon alles durch.

    Gruß André
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    • Offizieller Beitrag

    Hallo André,

    Gemahnter ignoriert den Mahnbescheid -> Einmündung in den Klageweg.

    Genau das eben nicht, danach erfolgt der Vollstreckungsbescheid, mit dem


    der Herr Gerichtsvollzieher dann bei dem Herrn anklopft...


    Deshalb ist ja das Mahnverfahren zuerst mal ein guter und günstiger Weg,


    an sein Geld zu kommen. Kann man sogar online ausfüllen.


    Liebe Grüße


    Thomas

  • Ich habe nochmal in meinen alten Unterlagen aus BWL nachgeschaut:


    1. Er bezahlt, dann ist das Mahnverfahren erledigt


    2. Er reagiert gar nicht, dann kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 14 Tagen, aber spätestens innerhalb von 6 Monaten der Gläubiger beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen.


    3. Er legt Widerspruch ein und zwar innerhalb von 14 Tagen. Dann gibt das Mahngericht das Verfahren an das für die Zivilklage zuständige Gericht ab (Einmündung in den Klageweg).

    Gruß André
    Keine Emails mehr, nur PN. Emailfunktion ist deaktiviert.


  • Bin mir nicht sicher, ob das alles so einfach ist, wenn es darum geht, gezahltes Geld und eventuell noch einen Tonarm zurück zu bekommen... Er kann ja behaupten, dass er noch liefern wird.


    Wenn eine Rechung nicht bezahlt wird, ist die Sache mit Sicherheit klarer.

    Streamen ist wie alkoholfreies Bier...scheint erstmal richtig zu sein, am Ende fehlt aber das Entscheidende.

    • Offizieller Beitrag

    2. Er reagiert gar nicht, dann kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 14 Tagen, aber spätestens innerhalb von 6 Monaten der Gläubiger beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

    Genau so ist es. Ich hatte das schon bei allen 3 Mal, als ich diesen Weg gegangen bin.


    Wenn er Widerspruch einlegt, dann gehts halt vor Gericht.


    Allerdings denke ich, dass die meisten keinen Widerspruch einlegen, weil sie


    nunmal keine Gründe anführen können, und ja dadurch auch das Prozessrisiko


    haben.


    Liebe Grüße


    Thomas

  • wie weit wohnt denn Herr. G. von den jeweiligen Betroffenen weg ? bei Nähe einfach mal persönlich vorbeifahren und anklopfen, macht mehr eindruck als Schriftwechsel, den kennt er schon und beeindruckt ihn wahrscheinlich nicht mehr....vielleicht rückt er ja dann wenigstens die Teile/Tonarme raus ?

  • Es hieß doch damals immer, MG sei so krank, dass er nicht mehr normal arbeiten könne. Wenn das so stimmt, wäre doch ohnehin nichts zu holen ... außer dass man vielleicht vermisste Arme zurückbekäme, so sie denn noch da wären.


    Grüße von Tom

  • Nach 4 Jahren habe ich mein Geld 850 € zurück erhalten. Es ging nur über den Anwalt, dessen Kosten er übernehmen musste. Da wo er wohnt muss er gute Beziehungen haben, denn der Gerichtsvollzieher bescheinigte Ihm immer wieder, er wäre ohne Einkommen und im Haus gäbe es keine Wertgegenstände. Erst als er eine Frist von 4 Wochen für eine Strafanzeige bekam überwies er die restlichen 300 €. Nur so geht es.

    Grüße Dietmar