Tonband mit Eigenaufnahmen offen anbieten?

  • Moinsen,

    auf der Suche nach Bandmaterial bin ich nun schon öfter über Anbieter gestolpert, die ihre selbst aufgenommenen Bänder aktiv mit diesen Inhalten anbieten. Aktuell z.B. jemand mit einem Band, auf das er Pink Floyd aufgespielt hat, vermutlich von Platte.

    Nun bin ich dann auch mal in der Suche aktiv gewesen und siehe da, solche Bänder erzielen sogar teils hohe Preise...

    Gibt es die Gema-Problematik gar nicht mehr? Muß ich keine Angst vor Abmahnern haben, wenn ich z.B. mein mit xy-bespieltes Band offen so anbiete???

    Oder tuts halt jeder und hofft, nicht erwischt zu werden???

    Wenn ich mich recht erinnere, war das hier im Verkaufs-Bereich sogar untersagt worden und entsprechende Angebote wurden entfernt.

    Wer kennt die Rechtslage?

    VG

    Frank

  • Ich hätte da große Bedenken und finde es auch nicht sonderlich rechtschaffen mit den Werken anderer Künstler Geld zu verdienen.

    Geldverdienen lassen wir mal außen vor, ist aber -zumindest bei dem Anbieter, den ich da gesehen habe- sicher auch ein Punkt.

    Ich denke mehr daran, dass z.B. ein bespieltes Band, welches ich nicht mehr hören mag und somit überspielen würde, für jemand anderen noch hochinteressant sein könnte.

    Aber offensichtlich hat sich da an der mir bekannten Rechtslage wohl nichts geändert.

    Darf man denn überhaupt darauf hinweisen, was drauf ist? Ist doch eigentlich dann auch schon zu viel, oder?

  • Darf man denn überhaupt darauf hinweisen, was drauf ist? Ist doch eigentlich dann auch schon zu viel, oder?

    Ob es einen Hinweis gibt und welcher Art dieser ist, beeinflusst nicht die Tatsache, dass hier die Ansprüche des Urhebers verletzt werden.

    Privatkopien sind für den privaten Eigenbrauch.

  • sowas meinte ich z.B.:

    https://www.ebay-kleinanzeigen…ber-/1308740219-172-16740

    das dürfte dann ja nicht zulässig sein, sieht aber -mal abgesehen von der Preisvorstellung- nicht so unbedingt nach Standard-Abzocker aus...

    Und dann gab es doch auch irgendeine 30-Jahre-Regel bei der GEMA, oder?

    Sieht nach naivem Verkäufer aus. Unzulässig ist es trotzdem.


    Von einer 30-Jahre-Regel habe ich noch nie etwas gehört. Urheberrecht und GEMA sind auch nicht ein- und dassselbe.


    In diesem Fall hier hat nach meiner Einschätzung die GEMA auch gar nichts zu melden, da die Werke, also die Kompositionen, gemeinfrei sein müssten, weil die Komponisten schon sehr lang tot sind. Wie das bei Interpretationen klassischer Musik genau gehandhabt wird, kann ich dir nicht sagen (würde hier auch zu weit führen).


    Fakt ist, dass der Verstoß sich hier auf die Leistungsschutzrechte beziehen dürfte, also auf die Rechte .


    Wenn dich das interessiert, lies im Internet zu GEMA, Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Es gibt genügend Material.


    Übrigens werden Urheberrechtsverstöße (und Leistungsschutzrechte) überwiegend zivilrechtlich behandelt. Du kannst diesen Fall oben der Polizei melden und sie wird nicht ermitteln. Der Rechteinhaber muss vor Gericht gehen und seinen Anspruch zivilrechtlich durchsetzen (meist geht es hauptsächlich um Unterlassung und Schadensersatz).

    Erst wenn die Sache gewerblich und in sehr großem Rahmen geschieht, würde die Sache strafrechtlich relevant und es würden polizeiliche Ermittlungen aufgenommen.

  • Ah, OK, wenn ich Dich richtig verstehe, ist das, was der Anbieter da oben macht, in jedem Fall zivilrechtlich angreifbar. Dazu müßte dann der Rechte-Inhaber (oder der von diesem beauftragte Abmahn-Anwalt) aber eine Anzeige machen.

    Vermutlich kommen diese Leute also eher davon, da dies ja zunächst bedeuten würde, dass ein solcher Anwalt das Angebot selbst bzw. über Strohmann erwerben müßte um an die persönlchen Daten des Anbieters zu gelangen um dann in der Folge die zustehenden Gebühren eintreiben zu können.

    Erscheint mir alles eher aufwendig. Das würde erklären, warum sich da scheinbar einige schlicht nicht drum scheren.

  • Vereinfacht:

    Gemeinfrei werden Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (in Deutschland). Das heist, du dürftest das Werk (z.B. die Komposition) öffentlich nachsingen, nachspielen, etc.

    Das heißt aber im Falle von Tonaufnahmen (Schallplatten) nicht, das du davon Kopien anfertigen kannst, da die Rechte der Plattengesellschaft betroffen sind. Du darfst also eine Interpretation eines Klavierkonzerts von Chopin aufnehmen und verkaufen, aber nicht die schon vorhandene Aufnahme eines Anderen aufnehmen und verkaufen.

    So etwas gilt z.B. auch für bildende Kunst. Ein Foto eines Rubens Gemäldes darfst du ohne Genehmigung des ausstellenden Museums auch nicht verkaufen.


    Gruß,

    Uli

  • schon richtig, Uli, aber es scheint ja wie fast immer zu sein: wo kein Kläger... ;)

    Wenn diese Anbieter also flux verkaufen, bevor einer der o.g. Rechte-Inhaber bzw. Abmahn-Anwälte dies tun kann...wird auch nichts passieren...

  • Ah, OK, wenn ich Dich richtig verstehe, ist das, was der Anbieter da oben macht, in jedem Fall zivilrechtlich angreifbar.

    Ja.

    Dazu müßte dann der Rechte-Inhaber (oder der von diesem beauftragte Abmahn-Anwalt) aber eine Anzeige machen.

    Keine Anzeige. Der Anwalt würde eine Abmahnung schicken. Wenn der Verkäufer zahlt, ist die Sache gegessen. Wenn er sich letztlich weigert, muss der Rechteinhaber seinen Anspruch zivilrechtlich durchsetzen (es endet also vor Gericht).



    Vermutlich kommen diese Leute also eher davon, da dies ja zunächst bedeuten würde, dass ein solcher Anwalt das Angebot selbst bzw. über Strohmann erwerben müßte um an die persönlchen Daten des Anbieters zu gelangen um dann in der Folge die zustehenden Gebühren eintreiben zu können.

    Die Daten kann er auch anders bekommen. Ein Erwerb ist eher sinnvoll, um beweistechnisch auf der sicheren Seite zu sein.

    Erscheint mir alles eher aufwendig. Das würde erklären, warum sich da scheinbar einige schlicht nicht drum scheren

    Spielt sicherlich in die Entscheidungsfindung mit hinein, es gibt aber zahlreiche andere Faktoren.