Platten vom Umtausch ausgeschloßen?

  • Ich habe eine Platte gekauft, die einen Höhen und Seitenschlag hat! Das Loch ist nicht Zentrisch. Nach Rücksprache wurde mir mitgeteilt, das Platten Grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen seien. ? Das kann doch nicht sein.

    Wie bitte soll ich sehen ob die Wahre in Ordnung ist.


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    Weniger ist manchmal mehr :)

    Onkyo TX 2500

    Pilot ST 303

    Thorens TD 166 MK II / TP 16 MK III / Acutex M 415 STR

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    :meld: ohne gaffee gansch ne gämbfen.


    Gruß Peter01

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Peter,


    wenn die Platte mangelhaft ist, dann hast Du auch Gewährleistung. Das ist nicht disponibel, sondern zwingendes Gesetz.

    Etwas anderes kann nur bei Gebrauchtware und Geschäften im Rahmen des sogenannten Privatkaufs sowie unter Gewerblichen vereinbart werden.

    Hier geht es auch nicht um Umtausch, sondern um Sachmängelgewährleistung. Hast Du bei einem Händler erworben, bekommst du im Falle eines Mangels entweder mangelfreie Ware oder Geld retour.


    lg

    ih

    AAA Mitglied

  • Eben, das betrifft das Widerrufsrecht - du kannst eine Platte dann nicht mehr wegen Nichtgefallen zurückgeben, bei Mängeln hast Du jedoch immer ein Rückgabe oder Wandlungsrecht, das lässt sich nicht durch solche Formulierungen ausschliessen. Das ist dann unwirksam.


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    seit 2009 AAA-Mitglied

  • Danke, Habe die Platte bei einem "Seriösen :wacko: Händler aus Bonn gekauft.

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    Gruß Peter01

  • Hallo,

    ich hatte auch bei einem seriösen Händler aus Bonn gekauft.

    Meine defekte Platte konnte ich nach dem Zusenden einer Email mit Detailbildern der Mängel wieder zurückgeben/schicken. Mache es schriftlich per Email.

    Viel Erfolg

    Beste Grüße

    Kay

    Laufwerk: J.Sikora Initial (mit Bronzegewicht) / Tonarm: Kuzma Stogi S ( 12'' ) / Tonabnehmer: Grado Master Timbre 3 / Plattenteller-Matte: Levin-Design + Magic Mat / Outer-Ring von J.Will-Audio / Röhren-Phono-Pre: HERRON AUDIO VTPH-2A

  • Habe die Platte bei einem "Seriösen :wacko: Händler aus Bonn gekauft

    Im Laden oder online?

    Bei Online-Kauf brauchst Du gar nicht lang rumtun, einfach innerhalb von 14 Tagen zurück damit...

    Bei Ladenkauf kannst Du ihn ja mal auf die Sachmängelhaftung hinweisen und ihn fragen, was er davon halten würde, wenn bei seinem frisch gekauften Neuwagen die Garantie erlischt, sobald er die Türe öffnet...

    Und wenn alle Stricke reißen drohst Du mit einem Anwalt. Weil so blöd kann der gar nicht sein, daß er nicht wüßte, daß diese "Klausel" juristisch nicht haltbar ist.


    Gruß

    Andreas

    Ich bin so alt, als ich damals zur Schule ging, gab es noch keine Handys. Wir haben dann Unterricht gemacht. Wir hatten ja sonst nichts.


    Ein Freund ist jemand, der Dich mag, obwohl er Dich kennt.

  • Bei Ladenkauf kannst Du ihn ja mal auf die Sachmängelhaftung hinweisen und ihn fragen, was er davon halten würde, wenn bei seinem frisch gekauften Neuwagen die Garantie erlischt, sobald er die Türe öffnet...

    Und wenn alle Stricke reißen drohst Du mit einem Anwalt. Weil so blöd kann der gar nicht sein, daß er nicht wüßte, daß diese "Klausel" juristisch nicht haltbar ist.



    Dann sollte er beim Fragen aber besser nicht Gewährleistung und Garantie durcheinanderbringen, die haben nämlich nichts miteinander zu tun.


    Ich werde nie verstehen, wie man mit einem Anwalt "drohen" könnte. Das ist wie mit einem Arztbesuch zu drohen. Im einen Fall holt man sich rechtlichen Rat, im anderen medizinischen. Wir können keine andere Rechtslage schaffen und haben auch keine anderen Durchsetzungsmittel. Was ist, wenn der Kollege sagen müsste "Sie haben keinen Anspruch gegen den Verkäufer"? Tolle Drohung.


    Wie oben schon erwähnt, geht es hier anscheinend nur um das Widerrufsrecht. Das gibt es bei Ladenkäufen ohnehin nicht. Bei Fernkäufen versiegelter Waren erlischt es, wenn das Siegel vom Verbraucher nach Erhalt entfernt wird. Insofern ist die Klausel sehr wohl "juristisch haltbar", sie findet nur bei Sachmängeln keine Anwendung.

    Grüße von der Deutschen Weinstraße,
    Roland

  • Diese Sachmängel liegen aber vor. Also ist er im Recht und der Verkäufer hat Abhilfe zu schaffen.

    Übersehe ich etwas? Ist doch ein klarer Fall.


    Eines sehe ich aber auch wie Roland. Ich würde nur dann mit dem Anwalt drohen, wenn ich mir meiner Sache sicher bin oder noch besser bereits rechtlichen Rat eingeholt habe.

    Beim normalen Widerrufsrecht hört man doch oft, dass geöffnete Tonträger, DVDs etc. vom Umtausch wegen Nichtgefallen ausgeschlossen sind.

    Jazz and Lagavulin - my personal best match


    AAA-Mitglied

  • Das ganze ist ziemlich ärgerlich. Ich habe auch schon viele Platten mit Fehlern gehabt konnte diese aber immer umtauschen. Das war nie ein Problem. Am Ende ist es zwar ärgerlich aber vermutlich ist es am besten in dem Geschäft nichts mehr zu kaufen. Es ist nur zu hoffen, dass die Platten nicht zu teuer waren (Sammlerstücke etc.). Man investiert anderwärtig sehr viel Zeit und Ärger.


    Chris

  • Ich verstehe das so, dass man die Ware nicht mehr zurückgeben kann, wenn sie geöffnet wurde.

    Reklamationen wegen Mängeln sind aber trotzdem noch möglich.

    Ich würde einfach mal den Händler kontaktieren.

    Hier wird wieder viel um den heißen Brei herumgeredet, obwohl eigentlich noch niemand weiß, wie der Händler reagieren wird.

    Viele Grüße


    Steffen

  • Diese Sachmängel liegen aber vor. Also ist er im Recht und der Verkäufer hat Abhilfe zu schaffen.

    Übersehe ich etwas? Ist doch ein klarer Fall.

    Nein, Du übersiehst nichts. Die Klausel ist wirksam, hat aber nichts mit der einzufordernden Gewährleistung zu tun. Ob ein zu behebender Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt, könnte davon abhängen, ob und wie die Platte trotz der Fehler abspielbar ist. Höhen- und Seitenschläge kommen bei LPs nunmal vor, ebenso nicht zentrische Löcher. Das heißt aber noch nicht zwingend, dass die LP darum nicht oder nur mit akustischen Einschränkungen abgespielt werden kann. Sollte das der Fall sein, scheint mir ein Gewährleistungsfall vorzuliegen. Falls nicht, kann man gleichwohl zumindest an die Kulanz des Verkäufers appellieren und ihm dabei ggf. klar machen, dass seine Klausel nicht anwendbar ist, wenn es nicht um Widerruf geht.



    Eines sehe ich aber auch wie Roland. Ich würde nur dann mit dem Anwalt drohen, wenn ich mir meiner Sache sicher bin oder noch besser bereits rechtlichen Rat eingeholt habe.

    Beim normalen Widerrufsrecht hört man doch oft, dass geöffnete Tonträger, DVDs etc. vom Umtausch wegen Nichtgefallen ausgeschlossen sind.

    So ist es. Wird eine Versiegelung entfernt, erlischt idR das Widerrufsrecht. Daher ist die o.g. Klausel ja auch wirksam. Der Verkäufer kann aber damit nicht jedes Rückgabe- oder Umtauschverlangen abwehren; seinen gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen kann er sich damit nicht entziehen.


    Ich würde aber überhaupt nicht mit "dem Anwalt drohen", weil das völlig inhaltsleer ist. Ein Anwalt ist kein Schläger, der abends vorbeikommt und den Umtausch aus dem Verkäufer herausprügelt. Er kann aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen den Käufer unterstützen, falls dieser sich seiner Rechte und der Möglichkeiten der Durchsetzung nicht ausreichend klar sein sollte. Das macht die Angelegenheit für den Käufer einfacher; der Anwalt kann aber keine Fakten schaffen, falls keine da sind.

    Grüße von der Deutschen Weinstraße,
    Roland

  • Ich würde einfach mal den Händler kontaktieren.

    Hier wird wieder viel um den heißen Brei herumgeredet, obwohl eigentlich noch niemand weiß, wie der Händler reagieren wird.


    Ich habe eine Platte gekauft, die einen Höhen und Seitenschlag hat! Das Loch ist nicht Zentrisch. Nach Rücksprache wurde mir mitgeteilt, das Platten Grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen seien. ?

    eine Stereoanlage, zwei Ohren und viele Platten

  • Ich würde aber überhaupt nicht mit "dem Anwalt drohen", weil das völlig inhaltsleer ist. Ein Anwalt ist kein Schläger, der abends vorbeikommt und den Umtausch aus dem Verkäufer herausprügelt. Er kann aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen den Käufer unterstützen, falls dieser sich seiner Rechte und der Möglichkeiten der Durchsetzung nicht ausreichend klar sein sollte. Das macht die Angelegenheit für den Käufer einfacher; der Anwalt kann aber keine Fakten schaffen, falls keine da sind.

    So meinte ich das. Wenn man weiß, dass man im Recht ist, am besten, weil man sich beraten lassen hat, kann man weitere Schritte einleiten.

    Wie man das beim Verkäufer ausdrückt und zu welchem Zeitpunkt der Konfliktklärung, muss jeder selber wissen. :)

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    AAA-Mitglied

  • Umtausch und Reklamation sind 2 verschiedene Dinge.


    Gehst du hin und sagst du möchtest einen Umtausch oder die Ware zurückgeben. Das geht eben nicht und ist auch richtig so.

    Aber eine Reklamation ist ein ganz andere Lage. Du reklamierst die Ware, hier die Schallplatte wegen offensichtlichen Produktmängeln. Dann muss der Verkäufer tätig werden. Entweder tauscht er dir die Ware gegen eine mangel freie Platte um, oder er bezahlt dir dein Geld zurück.


    Also, einfach noch mal machen, aber dann gleich sagen, "Ich reklamiere die bei Ihnen am xx.xx.xxxx gekaufte Schallplatte wegen Höhen- und Seitenschlag. Des weiteren ist auch die Mittelbohrung exzentrisch.


    Du wirst sehen, die Welt sieht dann ganz anders aus und es würde mich nicht wundern wenn der Verkäufer nun in deinem Sinne die Schallplatte austauschen würde.

    Wenn er es nicht tut, so stehen dir Rechtsmittel zu Verfügung.

    Von denen kannst du dann Gebrauch machen.

    Da eine Internet Rechtsberatung verboten ist, und ich auch nicht der Zunft der Advokaten angehöre, empfehlt sich dann eventuell ein Besuch bei einem Anwalt.


    Bevor ich aber einen Anwalt zu Rate ziehe, würde ich mein Anliegen vorher nochmals schriftlich anmelden.


    Dabei darauf aufmerksam machen dass du, bei nicht Erfüllung deines Begehrens, juristische Hilfe in Anspruch nimmst und du dich bei den daraus entstehenden Kosten bei bei eben ihm, dem Verkäufer, schadlos halten wirst. Sprich, im Falle dass du Recht zugesprochen bekommst, und das ist wohl der Fall, die Kosten für deinen juristischen Beistand und eventuelle Gerichtskosten auf seinen Kosten gehen werden.

    Viele Grüße


    Michael

  • Du reklamierst die Ware, hier die Schallplatte wegen offensichtlichen Produktmängeln.


    Ob hier ein echter Sachmangel vorliegt (LP kann nicht abgespielt werden oder klingt schlechter), hat Peter01 hier noch nicht gesagt. So offensichtlich ist das also nicht.


    Wenn er es nicht tut, so stehen dir Rechtsmittel zu Verfügung.

    Von denen kannst du dann Gebrauch machen.

    Rechtsmittel = Berufung und Revision.


    Viel Spaß bei einem Schadenersatzprozess wegen eines zweistelligen EUR-Betrags vor dem zuständigen Amtsgericht, das dann wegen notorischer Überlastung in vielleicht einem Jahr zu einem Urteil kommt. Ein Anwalt kommt bei einem solchen Verfahren nicht mal auf seine Portokosten, egal, wer sie am Ende zu tragen hat.



    Sprich, im Falle dass du Recht zugesprochen bekommst, und das ist wohl der Fall, die Kosten für deinen juristischen Beistand und eventuelle Gerichtskosten auf seinen Kosten gehen werden.

    S.o.

    Grüße von der Deutschen Weinstraße,
    Roland

  • Nun, ich habe beschlossen das ganze nicht weiter zu verfolgen und buche es unter Lehrgeld ab. Der Aufwand ist mir die Sache nicht wert. Ein großes Glas 18 Jahre alten Glenfiddich und die Sache ist vergessen. Danke nochmal für eure Antworten.

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    Gruß Peter01

  • Na dann slainte :)

    Danke, können auch zwei oder........ ;)

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    :meld: ohne gaffee gansch ne gämbfen.


    Gruß Peter01