Alles anzeigenEin rechtskräftiger Kauf kommt nur! durch Einigung und Übergabe zustande.
Die Übergabe gab es, aber eben keine Einigung. Somit ist kein! Kauf im Sinne des BGB entstanden.
Wie auch immer: Hände weg ...
Gruß Peter
Ein Kaufvertrag (Einigung) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.
Durch das Absenden des Angebotsformulars gibt der Verkäufer ein Angebot ab, das der Käufer - unter Abwesenden - annimmt (eine Variante). Zur zweiten Variante hier:
Vertragsschluss im Internet (e-recht24.de)
Wäre das nicht so bzw. ginge das nicht, gäbe es keinen rechtsverbindlichen Internetkauf.
Mit der Verschaffung des Eigentums an der Sache und ihrer Übergabe macht der Verkäufer nur das, was er dem Käufer schuldet.
VG
Marcus